I. Allgemeines / Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle, auch künftige Verträge über Lieferungen, Leistungen und Angebote. Sie gelten als angenommen, spätestens mit Entgegennahme von Waren oder Leistungen. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen eines Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Gegenbestätigungen eines Käufers unter Hinweis auf dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen eines Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unserer Angestellten werden erst verbindlich durch unsere schriftliche Bestätigung. Dasselbe gilt für Ergänzungen, Nebenabreden oder Abänderungen bestehender Vereinbarungen.
3. Alle Leistungsdaten, insbesondere Angaben über Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen, Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind zwar sorgfältig ermittelt, jedoch nur annähernd und für uns insoweit unverbindlich. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsund Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
4. „Käufer“ im Sinne dieser Vorschrift ist bei Werk- und Werklieferungsverträgen auch der „Besteller“.
5. Unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
II. Preise
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Fracht. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen ebenfalls nicht enthalten. Sie wird in entsprechender Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Wir sind im entsprechenden Umfang zu Preisänderungen berechtigt, sofern sich später als 4 Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, ändern oder neu entstehen. Wir behalten uns darüber hinaus das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Vertragsschluss Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Auf Verlangen erhält der Käufer einen entsprechenden Nachweis.
III. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung hat in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Rechnungsbetrag verfügen können; der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln über den Zahlungsverzug. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er darüber hinaus nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
2. Im Falle der Vereinbarung eines Zahlungsziels gilt für dessen Berechnung, wie auch für eventuelle Zinsberechnungen, der Tag der Lieferung als Stichtag. Jede Bestellung gilt hinsichtlich der Zahlung als ein Geschäft für sich.
3. Zahlungen mittels eines Wechsels bedürfen unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung. Sämtliche Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Entgegennahme von Wechseln bedeutet keine Stundung der zugrunde liegenden Forderung.
4. Barzahlungen haben gegenüber uns nur insofern befreiende Wirkung, als sie an Personen geleistet werden, die mit schriftlicher Inkassovollmacht ausgestattet sind.
5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss schließen lassen und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen, die auf dem selben Rechtsverhältnis beruhen, fällig zu stellen sowie wegen noch ausstehender Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung Sicherheit oder Vorkasse zu verlangen.
IV. Liefer- und Leistungszeit
1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet.
2. Angaben zu Lieferzeiten und -fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Ist eine bestimmte Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese erst nach Klärung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Beibringung behördlicher Bescheinigungen, die Stellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt darüber hinaus die Klärung aller technischen Fragen voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Lieferfristen und Liefertermine gelten mit rechtzeitiger Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten.
3. Kommt ein Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungsverpflichtungen, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Im Falle des Annahmeverzuges geht darüber hinaus die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern in Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Käufer berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist. Wir haften darüber hinaus nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften schließlich auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist jedoch die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im übrigen haften wir im Falle des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht für mehr als 15 % des Lieferwerts. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers bleiben vorbehalten.
5. Bei Abholung von nicht für das Gebiet des gemeinsamen Marktes der Europäischen Union bestimmter Ware durch den Käufer oder seinen Beauftragten hat der Käufer uns den steuerlichrechtlich erforderlichen Ausfuhrnachweis vorzulegen. Andernfalls hat uns der Käufer einen Betrag in Höhe des jeweils für Inlandslieferungen geltenden Umsatzsteuerbetrages vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
6. Für die Einhaltung von Lieferfristen und –terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinenschaden, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, verzögert sich insbesondere die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages verlangen.
V. Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises aus dem Liefervertrag sowie bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Mit der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Käufer ist verpflichtet, die von uns gelieferten Waren pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigenen Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. Der Käufer trägt im übrigen alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer V Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorhaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer V Nr. 1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer V Nr. 4 und 5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung an uns abgetreten, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Waren ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Sie dienen in dem selben Umfang als Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen veräußerten Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im voraus an uns abgetreten. Der Käufer tritt uns auch solche Forderungen zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hievon unberührt. Die dem Käufer erteilte Einzugsermächtigung erlischt jedoch im Falle unseres Widerrufs. Von unserem Widerrufsrecht werden wir jedoch nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, einen Wechsel nicht einlöst oder Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten und uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.
6. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
7. Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen um insgesamt mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VI. Abnahmen
1. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur ab Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet.
2. Erfolgt eine Abnahme ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.
VII. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, etc.
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Auf Wunsch werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
2. Transportmittel und Art der Versendung werden von uns bestimmt.
3. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden; andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
4. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die dabei entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
5. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Firmenlager bzw. das Lager der von uns angewiesenen Versandstelle verlassen hat. Dies gilt auch, wenn der Transport durch unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ausgeführt wird. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
VIII. Gewährleistung, Mängelrüge und Haftung
1. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel, die auch bei sorgfältigster Einhaltung dieser Obliegenheiten nicht rechtzeitig entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
2. Soweit ein Mangel an der Kaufsache vorliegt, ist der Käufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Ware berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.
3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Soweit nicht voranstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang; die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Sache.
IX. Schadensersatz und Verjährung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer VIII. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
X. Konstruktionsänderungen
Wir sind berechtigt, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Eine Verpflichtung, bereits ausgelieferte Waren zu ändern, besteht jedoch nicht.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist die Geltung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen.
2. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir können den Käufer jedoch auch an seinem Wohnsitzgericht verklagen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
XII. Schlussbestimmungen
Sollte eine Regelung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am Nächsten kommen.